Startseite d.vinci Blog Arbeitsrecht: Den richtigen Urlaubsanspruch berechnen
  • alt=""

    Arbeitsrecht: Den richtigen Urlaubsanspruch berechnen

  • Topic: Arbeitsrecht, Recruitingspot

    Arbeitsrecht: Den richtigen Urlaubsanspruch berechnen

    Das Thema Urlaub ist sicherlich eines der wichtigsten für Mitarbeitende.

Und auch, wenn die Anzahl der Urlaubstage pro Jahr vertraglich geregelt ist, können immer mal wieder Fragen auftauchen. Beispielsweise im Falle einer Kündigung oder bei dem Wunsch nach unbezahltem Urlaub. Wir versuchen, mithilfe unseres Rechtsexperten Matthias, Antworten auf die gängigsten Fragen zu geben.

Grundsätzliche Regelungen zum Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz gibt vor, dass jede:r Arbeitnehmer:in einen Mindestanspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub hat – egal, ob er/sie in Voll- oder Teilzeit tätig ist. Dieser Mindestanspruch bezieht sich auf eine 6-Tage-Woche von Montag bis Samstag. Sonn- und gesetzliche Feiertage sind hiervon ausgenommen. Bei einer 5-Tage-Woche muss also eine Formel zum Einsatz kommen, um berechnen zu können, wieviel Urlaubsanspruch besteht.

Urlaubsanspruch geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche mal die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage. 24 / 6 * 5 = 20 Tage Mindesturlaub.

Arbeitet ein:e Arbeitnehmer:in regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen, beispielsweise in der Gastronomie, so gelten diese Tage als normale Werktage. An diesen Tagen kann ebenfalls Urlaub genommen werden.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, den Urlaubswünschen der Teammitglieder nachzukommen. Sollte einem Urlaubswunsch nicht nachgekommen werden können, so muss es eine entsprechende Erklärung bzw. Vereinbarung geben. Ähnlich sieht es aus, wenn Arbeitgeber Betriebsferien anordnen oder es nachträgliche Änderungen an bereits genehmigten Urlaubstagen geben soll.

Urlaubsregelung bei Teilzeitkräften

Grundsätzlich gilt, dass Teilzeitkräfte in keiner Weise diskriminiert werden dürfen. Sie haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte. Der Urlaubsanspruch basiert nicht auf den geleisteten Arbeitsstunden, sondern auf den Arbeitstagen.

Bei Teilzeitkräften ist zwischen zwei Modellen zu unterscheiden: Eine Teilzeitkraft die täglich arbeitet, aber mit einer geringeren Stundenzahl und eine Teilzeitkraft, die nicht täglich arbeitet. Im ersten Fall gilt die gleiche Regelung wie bei Vollzeitbeschäftigen. Im zweiten Fall kommt wieder die gleiche Formel wie oben zum Tragen. Arbeitet beispielsweise jemand nur 2 Tage die Woche und hat einen tariflichen Anspruch von 30 Tagen bei einer Vollzeitstelle, wird folgenermaßen gerechnet:

30 / 5 * 2 = 12 Tage Urlaub. Diese 12 Tage sind also auf die beiden Tage pro Woche anzuwenden, an denen die Person arbeitet. Die anderen drei Tage sind ohnehin frei.

Urlaub in Mutterschutz und Elternzeit

Werdende Mütter haben einen Anspruch auf beschäftigungsfreie Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen (zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) nach der Entbindung. In dieser Zeit bleibt der normale Urlaubsanspruch bestehen und kann auch nach Ende des Mutterschutzes genommen werden.

Anders bei der Elternzeit: In Jahren, in denen Eltern ihre Elternzeit antreten, dürfen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um je ein Zwölftel pro genommenen Elternzeitmonat kürzen. Diese Kürzung muss allerdings erklärt werden und gilt nicht automatisch.

Urlaubsanspruch bei Kündigung

Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, hängt der verbleibende Urlaubsanspruch vom Zeitpunkt der Kündigung ab.

Wird in der ersten Jahreshälfte, also bis 30.06., gekündigt, so hat der/die Arbeitnehmer:in einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis in dem Jahr noch besteht.

Hat ein:e Arbeitnehmer:in beispielsweise einen vertraglich geregelten Urlaubsanspruch von 30 Tagen, kündigt zum 31.5. und war bereits seit 1.1. des Jahres beim Arbeitgeber beschäftigt, so wird folgendermaßen gerechnet:

5 Monate / 12 Monate * 30 Tage = 12,5 Urlaubstage. Da halbe Tage aufgerundet werden, geht der/die Arbeitnehmer:in mit einem Urlaubanspruch von 13 Tagen.

Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte besteht, wenn das Arbetisverhältnis am 1. Januar schon bestand, immer der Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, also 20 Tage (im Falle einer 5-Tage-Woche).

Unbezahlter Urlaub

Zu diesem Thema lässt sich schon einmal festhalten: Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Es gibt allerdings Gründe, die den Wunsch nach unbezahltem Urlaub rechtfertigen. Beispielsweise die Erkrankung der eigenen Kinder, die versorgt werden müssen oder auch Angelegenheiten, die geregelt werden müssen – beispielsweise der Tod eines Familienangehörigen.

Während eines unbezahlten Urlaubs sollte man darauf achten, dass dieser nicht länger als 4 Wochen dauern sollte. Anderenfalls erlischt der gesetzliche Sozial- und Krankenversicherungsschutz durch den Arbeitgeber.

Durch unbezahlten Urlaub kann der Anspruch der Urlaubstage gekürzt werden.

Bis wann muss man seinen Urlaub nehmen?

Grundsätzlich muss der Urlaub gemäß § 7 Abs. III Bundesurlaubsgesetz im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur „statthaft“, wenn dringende betriebliche (z.B. ein besonders hohes Krankheitsaufkommen in der Firma oder ein sehr großer Auftrag) oder in der Person des Arbeitnehmers (z.B. Krankheit oder Elternzeit) liegende Gründe dies rechtfertigen. Tatsächlich werden in der Praxis des Arbeitsalltags die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe oft sehr weit ausgelegt.

Vertragliche Regelungen zum Thema Urlaub und Resturlaub

Wir haben in diesem Artikel in erster Linie auf die gesetzlichen Regeln verwiesen. Natürlich können im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung auch abweichende Regelungen getroffen werden. Das Gute ist aber, dass gemäß § 13 Bundesurlaubsgesetz nicht zuungunsten des Arbeitnehmers, sondern nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

Fazit

Den Urlaubsanspruch richtig zu berechnen, ist nicht immer einfach. Es gibt viele Spezial-Situationen, bei denen besondere gesetzliche Regelungen gelten. Im Zweifel sollte man das offene Gespräch mit der People & Culture Abteilung gesucht werden oder sogar ein Arbeitsrecht-Anwalt hinzugezogen werden.

Zur Videoreihe: „Den richtigen Urlaubsanspruch berechnen“

Du interessierst dich für Trends und Themen im HR-Kontext? Dann meld‘ dich doch für unseren Newsletter an!

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/BUrlG.pdf

https://www.ihk.de/darmstadt/produktmarken/recht-und-fair-play/arbeitsrecht/bestehendearbeitsverhaeltnisse/urlaub/urlaubsanspruch-2552870

Mehr Artikel aus unserem HR-Blog